§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der nicht eingetragene Verein führt den Namen Dorfrunde Hönnepel
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kalkar-Hönnepel.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung
· der Jugend- und Altenhilfe,
· der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung
· des traditionellen Brauchtums
· des Naturschutzes und der Landschaftspflege
· des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
· der Kultur und Musik
· des Sports, insbesondere des Schießsports
· des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Veranstaltungen und Aktionen zur Erhaltung des dörflichen Gemeinschaftssinnes,
· Unterstützung von Senioren- und Spielenachmittagen,
· Erhaltung des dörflichen Gemeinschaftsgutes,
· Anbringung von Nisthilfen zur Förderung des Artenschutzes
· Pflege von dörflichen Denkmälern,
· Verschönerung und Pflege des Ortsbildes zur Erhöhung des Wohnwertes,
· Verwaltung, Organisation und Unterstützung der Nutzung des Ritter-Elbert-Zentrums (REZ) als Heimat-, Kultur-, Bildungs- und Veranstaltungszentrum von Hönnepel zur Umsetzung der Satzungsziele der gemeinnützigen Vereine des Dorfes bei kostenloser Nutzung des REZ
Der Satzungszweck kann auch durch die Bereitstellung finanzieller Mittel für die vorbezeichneten Zwecke verwirklicht werden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
· Vorsitzende(r)
· Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
· Schatzmeister(in)/Geschäftsführer(in)
Zum erweiterten Vorstand gehören:
· Bis zu zwei von der Pfarrgemeinde St. Clemens zu benennende örtliche Kirchenvorstandmitglieder,
· ein Teammitglied des sonntäglichen Vereinsfrühschoppens
· Bis zu zwei Beisitzer
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
· die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
· die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
· die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
· die Aufnahme neuer Mitglieder,
· die Organisation der Nutzung und Vermietung des REZ unter Einhaltung der festgelegten Benutzungs- und Entgeltordnung .
§ 10 Bestellung des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
· Änderungen der Satzung,
· die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
· den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
· die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der zwei Kassenprüfer,
· die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
· die Auflösung des Vereins.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung. Die schriftliche Einberufung kann auch elektronisch erfolgen. Die Durchführung der Mitgliederversammlung kann digital erfolgen.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest und kann auf Antrag zu Beginn der Mitgliederversammlung erweitert werden.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem/r Stellvertreter/in und bei dessen Verhinderung von einem/r durch die Mitgliederversammlung zu wählenfden Versammlungsleiter/in geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 15 Haftung
Für die Durchführung von Geschäften haftet nicht die durchführende Person mit ihrem Privatvermögen, sondern die Mitglieder mit ihrem Gesamthandsvermögen bis zu der Höhe des aktuellen Gesamtvermögens, soweit dies die aktuellen gesetzlichen Vorschriften ermöglichen.
§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und sein/e Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine durch die Liquidationsversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in der Satzung bezeichneten Zwecke.
Eine Aufteilung des Vermögens im Sinne der vorstehenden Bestimmung ist zulässig.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 17 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
· das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
· das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
· das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
· das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
· das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
· das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 3.12.2024 beschlossen worden und tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und ersetzt dann die bisherige Satzung der Vereinsrunde Hönnepel.
Mitglieder des Vorstandes (gewählt am 3. Dez. 2024)
Geschäftsführend:
Vorsitzender: Fabian Schleß
Stellvertreter: Aloys Höfkens
Schatzmeister/Geschäftsführer: Norbert van de Sand
Erweiterter Vorstand:
Vertreter Kirchenvorstand: Franz-Wilhelm Langenberg
Teammitglied Vereinsfrühschoppen: Hans Kruss
Beisitzer: Cornelius Klaasen-van Husen
