Norbert
van de Sand
- Ratsmitglied -
Einstimmiger Ratsbeschluss am 19. September 2002 zu:
Textlich. Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 027 - Erholungsgebiet Oybaum
- Bisherige Fassung:
1) Das Wochenendhausgebiet Oybaum dient zu Zwecken der Erholung ausschließlich dem Freizeitwohnen in Wochenendhäusern.
2) Zulässig sind
1. Wochenendhäuser bis zu einer Grundfläche von 65 m2 Stellplätze auf den überbaubaren Grundstücksflächen
2. Nebenanlagen 1. S. v. § 14(1) BauNVO auf den überbaubaren Grundstücksflächen bis zu 10 m2 Grundfläche und in Angliederung an den Hauptbaukörper
3) Nicht zulässig sind
1. Nebenanlagen i. 5. v. § 14 Abs. 1 BauNVO sowie Garagen und Stellplätze auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen
2. Garagen auf den überbaubaren Grundstücksflächen.
Neue Fassung, die vom Rat einstimmig beschlossen wurde:
1) Das Wochenendhausgebiet Oybaum
dient zu Zwecken der
Erholung ausschließlich dem Freizeitwohnen In
Wochenendhäusern 1)
2) Zulässig sind
1. Wochenendhäuser mit einer
Dachneigung von
mehr als 28o bis zu einer Grundfläche von 65 m2,
2. Wochenendhäuser mit einer Dachneigung bis 28o bis zu einer Grundfläche von 90 m2
3. Stellplätze auf den überbaubaren Grundstücksflächen,
4. Nebenanlagen 1. 8. v. § 14(1) BauNVO
bis zu 10 m2 Grundfläche
in Angliederung an den Hauptbaukörper,
5. Nebenanlagen L 8. v. § 14(1)
B8uNVO, die nicht in Angliederung an den Hauptbaukörper
errichtet werden, bis zu einer
Grundfläche von 12 m2 auf den Baugrundstücken.
3) Nicht zulässig sind
1. Garagen und Stellplätze auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen,
2. Garagen auf den überbaubaren Grundstücksflächen.
4) Errichtung eines Ladens (Kiosk) zur Deckung des täglichen Bedarfs
1. Zulässig ist die Errichtung eines Ladens
zur Deckung des täglichen Bedarfs
für die Bewohner des Wochenendhausgebietes
im dafür zeichnerisch festgesetzten Gebiet.
2. Bei der entsprechenden gewerblichen
Nutzung .Laden sind - gemäß Landesrecht erforderliche -
Stellplätze auch außerhalb
der Baugrenzen zulässig.
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1)Anmerkung zur Beschussvorlage der Stadt Kalkar:
Die von vielen Oybaumbewohnern geforderte planungsrechtliche Umänderung von Wochenendhausgebiet in Allgemeines Wohngebiet kann nicht erfolgen, da die überörtlichen Behörden (Bezirksregierung u. a.) einer solchen Änderung nicht zustimmen.
Ich verweise auch auf meinen >Brief vom 17.4.2002 an die Interessengemeinschaft Oybaum
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